Dem sog. „Gebot der Staatsferne“ (auch „Staatsfreiheit“) folgend darf der Staat sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet des Rundfunks und der Presse betätigen. Dadurch soll die Freiheit der Medien und damit eine demokratische Willensbildung von „unten nach oben“ sichergestellt werden. Gleichzeitig ist es dem Staat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung erlaubt und unter Umständen sogar rechtlich geboten, die Bürger*innen über staatliche Aktivitäten oder sonstige wesentliche Aspekte (z.B. Gefahrenlagen) zu informieren. Der Staat darf damit aber etwa grundsätzlich nicht selbst als Rundfunkveranstalter auftreten. Ebenso kann die Pressefreiheit durch staatliche Publikationen verletzt sein, die in Inhalt und Gestaltung einen Ersatz für ein privates Presseerzeugnis darstellen.
Seit das Bundesverfassungsgericht mit dem sog. 1. Rundfunkurteil im Jahr 1961 das vorgenannte „Gebot der Staatsferne“ aus der Taufe gehoben hat, haben sich die medialen Gegebenheiten indes – vor allem durch das Internet – enorm verändert. Neben den klassischen (linearen) Rundfunkangeboten (z.B. Fernsehen) und (gedruckten) Presseerzeugnissen (z.B. Zeitung) treten nunmehr bereits ebenso etablierte Formen der Informationsverbreitung. Ob und inwieweit das „Gebot der Staatsferne“ aktuellen staatlichen Onlineformaten (z.B. Kanzler*in-Podcast oder Stadtportale) entgegensteht, soll Gegenstand dieses Talks sein.